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Kurzübersicht über das Material der Kategorien 1-3

gem. VO (EG) 1069/2009 idF VO (EU) 1385/2013 und VO (EG) 999/2001 idF VO (EU) 1396/20106 vom 18.08.2016


Die Verordnungen werden sehr oft geändert, daher ist der Text des Europäischen Amtsblattes relevant.

 

Kategorie 1

  1. TSE-verdächtige Tiere (Tote Rinder Schafe und Ziegen, wenn nicht das SRM entfernt wurde).
  2. Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet wurden;
  3. Heimtiere, Zootiere, Zirkustiere, Versuchstiere.
  4. Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;
  5. spezifiziertes Risikomaterial SRM  

Folgende Gewebe gelten gem. VO (EG) 999/2001 idF VO (EU) 1396/20106 als spezifizierte Risikomaterialien aus Mitgliedsländern mit vernachlässigbarem BSE Risiko (Österreich)

 

  1. Nachdem Österreich hinsichtlich BSE (Rinder) und TSE (Schafe und Ziegen) als Mitgliedsstaat „mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“ eingestuft wurde, gelten nur mehr folgende Materialien als Risikomaterial gem. VERORDNUNG (EU) 2019/1091 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2019, als Material Kategorie 1:

I.) a) bei Rindern

  1. i) der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind

und

  1. b) bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, oder die nach einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassenen Methode auf älter als 12 Monate geschätzt werden.

 

Das heißt: gefallene (Kadaver) Kälber bzw. Rinder bis zu einem Jahr sind Kategorie 2

          gefallene Schafe Ziegen bis zu einem Jahr sind Kategorie 2

Werden Materialien der Kategorie 1 und 2 vermischt, sind diese automatisch als Kategorie 1 einzustufen.

      6. wenn das spezifizierte Risikomaterial bis zum Zeitpunkt der Beseitigung nicht entfernt worden ist, spezifiziertes       Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper;

      7. Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden oder die Rückstände von Umweltkontaminanten und anderen Stoffen enthalten;

      8. alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern…

      9. Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr.

    10. Gemische von Material der Kategorie 1.

 

Kategorie 2

  1. Tote Tiere außer die in der Kategorie 1 angeführten und Föten
  2. Ungewaschene Därme (Gülle sowie Magen- und Darminhalt)
  3. andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1
  4. alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe die Risikomaterial behandeln
  5. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten
  6. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die wegen Fremdkörpern als nicht sicher für den menschlichen Verzehr beurteilt wurden
  7. Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3
  8. andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3 (z.B. Blut von Wiederkäuern).

 

Kategorie 3

  1. Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind.
  2. Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen (Konfiskat).
  3. Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung zum menschlichen Verzehr geeignet sind.
  4. Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern.
  5. tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind.
  6. ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel.
  7. Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen.
  8. Fische oder andere Meerestiere sowie deren Produkte, außer Meeressäugetiere.
  9. Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte.
  10. Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.